Exmatrikulation
Sonderregelungen für duale Studiengänge
Nach Paragraf 15 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) werden Studenten oder Studentinnen exmatrikuliert, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Die Einzelheiten für die dualen Studiengänge regelt die Ordnung zur Durchführung der Prüfungen in den Bachelor-Studiengängen im Fachbereich Duales Studium der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 1. Oktober 2008.
Hat ein Prüfling der dualen Studiengänge die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm nach § 9 Art. 3 der dieser Ordnung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ein Nachweis (Abgangszeugnis) ausgestellt, der die erbrachten Module und deren Noten sowie die noch fehlenden Module enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist.
Studierende der dualen Studiengänge werden exmatrikuliert, wenn der Ausbildungsvertrag rechtskräftig aufgehoben worden ist. In der Probezeit kann dies auch durch eine einseitige Kündigung erfolgen.
Darüber hinaus werden Studierende der dualen Studiengänge exmatrikuliert, wenn sie Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und des Beitrags für ein Semesterticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.
Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich Exmatrikulation sind die Studienbüros der jeweiligen Fachrichtungen.


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