Grundlagen
Auf folgenden Gesetzen, Ordnungen und Richtlinien sowie Zielvereinbarungen basiert die frauenpolitische Arbeit an der HWR Berlin:
- Frauenförderrichtlinie der HWR Berlin
- Leitsätze der HWR Berlin
- Grundordnung der HWR Berlin vom 01.04.2009
- Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Europäische Gesetzgebung zur Gleichstellung (Gender Mainstreaming)
- Zielvereinbarungen zur Gleichstellung für den Zeitraum 2008–2009
Frauenförderrichtlinie der HWR Berlin
Als Frauenförderrichtlinie der HWR Berlin gilt laut Fusionsgesetz die Frauenförderrichtlinie der ehemaligen FHW Berlin solange weiter, bis der Akademische Senat der HWR Berlin eine eigene Frauenförderrichtlinie verabschiedet.
Leitsätze der HWR Berlin
Darüber hinaus gibt es seit 1998 die FHW-Leitsätze, die als HWR-Leitsätze zunächst weiterhin Bestand haben. In ihnen heißt es:
§ (6) Gleichstellung und Frauenförderung ist Grundlage und Maßstab
Grundlegendes Ziel ist die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen der Hochschule: als Studierende, Lehrende und Verwaltende. Die FHW wird in der curricularen und studienorganisatorischen Gestaltung der Studienangebote Benachteiligungen von Frauen weiter abbauen und die strukturelle Offenheit der Studienangebote für Studentinnen sichern und weiter fördern. Anknüpfend an den Erfolgen in der Berufungspolitik ... bleibt die Erhöhung der Zahl der Professorinnen eine Leitlinie für Berufungsvorschläge. Die Integration gleichstellungspolitischer Inhalte in der Lehre wird weiter verfolgt.
(Quelle: SemesterJournal 01/1998)
Grundordnung der HWR Berlin vom 01.04.2009
§ 5 Frauenbeauftragte
Geregelt werden in der Grundordnung der HWR Berlin die Wahl der hauptberuflichen sowie der nebenberuflichen (dezentralen und stellvertretenden zentralen) Frauenbeauftragten, ferner Regelungen zur Freistellung der letztgenannten. Sodann finden sich Hinweise zur Wahl und zu den Rechten und Pflichten des zentralen Frauenrates sowie der dezentralen Frauenräte.
§ 7 Zentrale Kommissionen
Laut Grundordnung der HWR Berlin wird ausdrücklich eine ständige „Kommission für Chancengleichheit (CGK)“ des Akademischen Senats eingerichtet.
Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
§ 59 Berliner Hochschulgesetz
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten sind im wesentlichen durch das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) geregelt. Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt zum einen die Frauen der Hochschule (z.B. im Fall von sexueller Belästigung, Benachteiligung als Studentin etc.), zum anderen die Leitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, bei denen Frauen betroffen sind, z.B. Einstellungen oder Fördermaßnahmen. Zu ihren Rechten zählen u.a. ein umfassendes Informationsrecht, Beteiligungsrechte an allen Einstellungs- und Berufungsverfahren, Weisungsungebundenheit, das Recht auf eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und ein Vetorecht.
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Das Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst stellt eine weitere Grundlage der Arbeit von Frauenbeauftragten an Hochschulen dar. Es verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Männern und Frauen und zur aktiven Frauenförderung. Zu den gesetzlichen Instrumentarien gehören Frauenförderpläne, Frauenvertreterinnen und beispielsweise im Fall von Unterrepräsentanz die Verpflichtung, eine Frau mit gleichwertiger Qualifikation einem männlichen Bewerber vorzuziehen. Bei Stellenabbau ist der Frauenanteil mindestens zu erhalten.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz betrifft sowohl das Arbeits- als auch das Zivilrecht. Es ist am 06.08.2006 in Kraft getreten.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Artikel 3 lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Europäische Gesetzgebung zur Gleichstellung (Gender Mainstreaming)
Oberstes Ziel ist die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 und 3 EG-Vertrag (Gender Mainstreaming), Artikel 141 (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf) und Artikel 13 (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen).
Zielvereinbarungen zur Gleichstellung für den Zeitraum 2008–2009
Zwischen den Hochschulleitungen der ehemaligen FHW Berlin und der FHVR Berlin sowie den Dekanen und Dekaninnen der zugehörigen Fachbereiche sowie den Institutsdirektoren sind Zielvereinbarungen abgeschlossen worden. Der Wortlaut ist unter dem Stichwort „Instrumente“ zu finden.


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