Herrenberg Urteil
Informationen zum Herrenberg-Urteil und zur Übergangsregelung für Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträge
Das Bundessozialgericht hat mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, Az. B 12 R 3/20 R vom 28.06.2022 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehr-, Gutachter- und Prüftätigkeiten weiterentwickelt. In der Folge werden die Kriterien dafür, ob eine solche Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, neu bewertet.
Um Hochschulen, Bildungseinrichtungen und den betroffenen Personen Zeit für die Anpassung ihrer Verfahren zu geben und die Aufträge zunächst weiterhin unkompliziert und ohne sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen abzuwickeln, hat der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen.
Diese Übergangsregelung gilt nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2027. Voraussetzung für ihre Anwendung ist unter anderem, dass Hochschule und Auftragnehmer*in bei Auftragserteilung übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Person der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Was bedeutet die Zustimmung?
Mit Ihrer Zustimmung erklären Sie sich damit einverstanden, dass für den jeweiligen Auftrag die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV angewendet wird.
Die Zustimmung ist keine Erklärung darüber, dass Ihre Tätigkeit abschließend als selbstständig einzustufen ist. Sie ermöglicht vielmehr die Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelung für den betreffenden Auftrag.
Die HWR Berlin holt diese Zustimmung sowohl für bestimmte bereits erteilte Aufträge als auch bei neuen Aufträgen ein.
Bereits erteilte Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträge
Für Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträge ab dem Wintersemester 2023/24 holt die HWR Berlin die erforderlichen Zustimmungen nachträglich ein.
Wenn Sie betroffen sind, erhalten Sie von der HWR Berlin eine E-Mail mit einem Link zu unserem Formularmanagementsystem. Die für Sie relevanten Aufträge sind dort bereits hinterlegt.
Neue Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträge
Bei künftig zu erteilenden Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträgen wird die erforderliche Zustimmung im Rahmen der Beauftragung eingeholt. Die Zustimmung erfolgt über das S.A.M. Webportal für Dozierende. Dort können Sie den vorgesehenen Auftrag einsehen und Ihre Zustimmung zur Anwendung der Übergangsregelung elektronisch erklären. Sie müssen daher keine zusätzliche Erklärung außerhalb des vorgesehenen Verfahrens einreichen. Den Zugang zum S.A.M. Webportal erhalten Sie im Rahmen der Auftragsvergabe.
Die Zustimmung muss vorliegen, bevor die HWR Berlin den entsprechenden Auftrag abschließend erteilen kann.
Warum ist dieses Verfahren erforderlich?
Die HWR Berlin setzt mit diesem Verfahren die gesetzlichen Anforderungen der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV um.
Mit der dokumentierten Zustimmung wird sichergestellt, dass die Übergangsregelung für die jeweiligen Aufträge angewendet werden kann, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Übergangsregelung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer möglichen abhängigen Beschäftigung. Unabhängig davon können für selbstständig tätige Personen eigene sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen.
Antworten auf häufige Fragen zum Verfahren und zur Übergangsregelung finden Sie in unseren FAQ
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zur Übergangsregelung und zum sogenannten Herrenberg-Urteil finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung sowie in § 127 SGB IV
Bitte beachten Sie, dass die HWR Berlin keine individuelle sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beratung anbieten kann.