Uwe Soujon

FB 5 Polizei und Sicherheitsmanagement

Gastdozentur für Strafrecht

Uwe Soujon

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Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Alt-Friedrichsfelde 60

10315 Berlin

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Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit dem Wahlfach Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Strafvollstreckungsrecht und Kriminologie von November 1989 bis Juli 1994

1. Staatsexamen im Juli 1994 in Passau

Referendariat ab Oktober 1994 im Oberlandesgerichtsbezirk München mit dem Schwerpunkt Strafrecht und Jugendstrafrecht u.a. bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf als Wahlstation

Tätigkeit als Korrekturassistent für Prof. Dr. Werner Beulke als Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie an der Universität Passau bis zum Abschluss des Referendariats

2. Staatsexamen im Dezember 1996 in München

Tätigkeit als Strafverteidiger und Revisionsanwalt von September 1997 bis Dezember 2018 mit den Schwerpunkten Sexual-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Teilnehmer des Arbeitskreises „Psychologie im Strafverfahren“) 

Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ im Jahr 2010

Aufnahme der nebenamtlichen Lehrtätigkeit an der HWR Berlin im Fach Strafrecht im April 2018

Lehrtätigkeit an der Hochschule des Bundes (Brühl und Berlin) von April 2018 bis Juli 2022

Lehr- und Prüfertätigkeit an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW von April 2018 bis März 2022 auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts

hauptamtliche Lehrtätigkeit an der HWR Berlin als Lehrkraft für besondere Aufgaben (Strafrecht) seit April 2023 

nebenamtliche Tätigkeit als Repetitor im Fach Strafrecht für die Gewerkschaft der Polizei Berlin (Junge Gruppe) seit Dezember 2023

Einbringung einer Anregung zur Reform des § 53 Strafprozessordnung beim Bundesministerium für Justiz:
Ziel: Sozialarbeiter*innen – insbesondere wenn ihre Tätigkeit einen therapeutischen Charakter aufweist – in das Zeugnisverweigerungsrecht aufnehmen, um das Vertrauensverhältnis zu Klientinnen zu schützen und bestehende rechtliche Widersprüche zwischen Schweigepflicht und Aussagepflicht vor Gericht zu beseitigen

Nominierung für den HWR-Lehrpreis 2026

Strafrecht

Strafverfahrensrecht 

verantwortliche Betreuung von mehreren Revisionsverfahren als Anstoß zur Reform des § 329 I StPO (Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Vertretung durch einen Verteidiger)

Der Zeugenbeweis im Strafprozess - Möglichkeiten und Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, Kriminalistik 1/2026, 80. Jahrgang, S. 8-13

Opfer ohne Täter? In: Kriminalistik (Heft 07/2025), 79. Jahrgang, S. 391-396.

Rotkäppchen oder der böse Wolf: Ist die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH prognostizierbar? In: Kriminalistik (Heft 02/2025), S. 95-101.

Anmerkung zur Entscheidung des LG Siegen, Beschl. v. 02.12.2009 – 10 Qs 115/09 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung an den Verurteilten ohne Benachrichtigung des Verteidigers und zum Verbot der Doppelzustellung (§§ 44 S. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 145a Abs. 3 StPO). In: Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) (Heft 05/2010), S. 289.

Das Strafbefehlsverfahren – ein Gebührendefizit. In: Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) 2007, S. 662.