Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikten
Zwischen Opferschutz, Unschuldsvermutung und schwieriger Beweisführung: Kriminalkommissarin und POLITEIA-Preisträgerin Alexa Reinhard über Mythen, Hürden und nötige Veränderungen bei Sexualstraftaten.

Preisträgerin des in diesem Jahr vergebenen POLITEIA Preises der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) für exzellente wissenschaftliche Arbeiten von Studierenden ist Alexa Reinhard. Sie thematisiert in ihrer Bachelorarbeit die im Ermittlungs- und Strafverfahren auftretenden Herausforderungen bei Fällen von Aussage-gegen-Aussage im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wurde im Rahmen des 25-Jubiläums mit dem von der HWR Berlin verliehenen Preis auf dem Gebiet der Frauen- und Geschlechterforschung geehrt.
Zur Person
Alexa Reinhard ist Absolventin des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und arbeitet seit Oktober 2025 als Kriminalkommissarin bei der Polizei Berlin. Sie stellt in ihrer Abschlussarbeit das im öffentlichen Diskurs stark diskutierte und ebenso emotional aufgeladene Thema der Sexualdelikte aus unterschiedlichen Perspektiven der Verfahrensbeteiligten dar und zeigt auf, worin derzeit die prägnantesten Probleme von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bestehen.
Viele Menschen verbinden Sexualstrafverfahren mit starken Emotionen, wissen aber wenig über die tatsächlichen Abläufe. Welche verbreitete Vorstellung würden Sie nach Ihrer Recherche am liebsten korrigieren?
Im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hält sich leider hartnäckig die weit verbreitete Vorstellung der "klassischen Sexualstraftat", die in Film und Fernsehen immer wieder reproduziert wird: Die Übergriffe gehen von einer fremden Person aus, die das Opfer überfallartig in der Öffentlichkeit angreift und unter Ausnutzung von Gewalt zu sexuellen Handlungen zwingt.
Heißt das, die Realität sieht in den meisten Fällen ganz anders aus?
Dass das Spektrum der Sexualstraftaten einen viel größeren Bereich umfasst und der größte Teil der Taten genau entgegengesetzte Tatmerkmale aufweist, zeigt bereits ein kurzer Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).
In den Fällen von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff (§§ 177, 178 StGB) bestand im Jahr 2024 in 60,5 Prozent der Taten eine Vorbeziehung zwischen dem Opfer und der tatverdächtigen Person. Diese Zahl spiegelt dabei lediglich das Hellfeld, also die zur Anzeige gebrachten Taten, wider. In unterschiedlichen Dunkelfeldstudien hingegen wird eine Vorbeziehung in bis zu 80 Prozent der Fälle bejaht. Aus dem Vergleich von Hell- und Dunkelfeld zeigt sich somit, dass bekannte Täter*innen in der Folge noch seltener angezeigt werden. Zudem finden die Taten in über zwei Drittel der Fälle nicht in der Öffentlichkeit statt, sondern in Wohnungen oder anderen abgeschlossenen Räumlichkeiten.
Problematisch an dieser verzerrten Vorstellung ist das daraus resultierende konträre Sicherheitsempfinden:
So fürchten sich junge Frauen häufig davor, allein unterwegs zu sein, obwohl das größere Risiko für sie statistisch gesehen in der eigenen Häuslichkeit oder im privaten Umfeld besteht.
Sexualdelikte gehören zu den persönlich aufgeladenen und gesellschaftlich am stärksten diskutierten Straftaten. Was hat Sie daran gereizt, sich wissenschaftlich mit diesem Themenfeld zu beschäftigen?
Noch vor Beginn meines Studiums an der HWR Berlin stand für mich fest, dass ich später einmal im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung tätig werden möchte. In meinem zweiten Semester machte mich meine damalige Psychologie-Dozentin, Prof. Dr. Janine Neuhaus, auf eine ausgeschriebene Stelle als studentische Beschäftigte in genau diesem Bereich aufmerksam. In den folgenden zwei Jahren arbeitete ich an einem Projekt von Dipl.-Psych. Diana Schühner mit, das sich mit der Entwicklung und Evaluation einer Fortbildung für Justiz und Polizei zum Opferschutz bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beschäftigte. Dies hat mir einerseits einen tiefergreifenden thematischen Einblick ermöglicht und mir andererseits auch die wissenschaftliche Betrachtungsweise des Themas aufgezeigt. Der Komplex der Sexualdelikte wurde in meinem Studium nur oberflächlich behandelt. Gereizt hat mich vor allem die Interdisziplinarität des Themas, da sich darin Aspekte aus den Bereichen Psychologie, Kriminalistik und Recht widerspiegeln.
Kann Ihrer Meinung nach ein gerechtes Urteil entstehen, wenn in einem Strafverfahren Aussage-gegen-Aussage steht?
Das hängt von der Definition eines gerechten Urteils ab. Zwar hat ein Strafverfahren den Anspruch, den tatsächlichen Tatablauf möglichst genau zu rekonstruieren.
Es gibt jedoch keine "Wahrheitsfindung um jeden Preis".
Insbesondere in der Konstellation von Aussage-gegen-Aussage ist eine solche Tatrekonstruktion häufig nur anhand der Aussage der Opferzeugin möglich, da der Täter meist schweigt und nur in selteneren Fällen die Vorwürfe bestreitet.
Bedeutet das, dass ein gerechtes Urteil nicht zwangsläufig die objektive Wahrheit voraussetzt?
Einer bedingungslosen Wahrheitsfindung entgegen stehen die Verfahrensgrundsätze des deutschen Strafverfahrens, die ein faires und gerechtes Verfahren für den Beschuldigten erst ermöglichen, allen voran der „In-dubio-pro-reo-Grundsatz“. Demnach darf eine Verurteilung nur dann ergehen, wenn die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Zudem gilt über das gesamte Verfahren hinweg die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass dem Angeklagten die Schuld für eine Tat nachgewiesen werden muss und die Person nicht umgekehrt ihre Unschuld beweisen muss.
Wie gehen Gerichte mit dieser Beweislage in der Praxis um?
Insbesondere in Fällen von falschen Beschuldigungen spielen die Verfahrensgrundsätze eine zentrale und unabdingbare Rolle. Sie tragen jedoch auch dazu bei, dass die Beurteilung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen so unheimlich erschwert wird, denn außer dem Opfer und dem Täter gibt es keine weitere Person und sehr selten Sachbeweise, die eine der beiden Aussagen stützen beziehungsweise widerlegen können.
Wenn Sie den gesamten Verfahrensweg betrachten – von der Anzeigenerstattung bis zum Urteil: An welcher Stelle entscheidet sich aus Ihrer Sicht am häufigsten, ob Betroffene Vertrauen in den Rechtsstaat gewinnen oder verlieren?
Meiner Meinung nach werden das Vertrauen und die Bereitschaft zu einer Aussage durch jeden positiven oder negativen Kontakt der Betroffenen mit den Strafverfolgungsbehörden neu bewertet. Speziell der erste Eindruck erhält hier allerdings eine zentrale Bedeutung, da für die Opferzeug*innen, die sich zu einer Anzeige entschlossen haben, von Beginn an eine sichere und vertrauensvolle Umgebung geschaffen werden muss, damit sie sich öffnen können.
Kann dieses Vertrauen im weiteren Verfahren auch wieder verloren gehen?
Vielen Betroffenen fällt es unheimlich schwer, über sexuelle Gewalt zu sprechen, sodass bei den Ermittlungsbehörden der Konflikt zwischen dem Informationsbedürfnis auf der einen und der Verhinderung einer sekundären Viktimisierung auf der anderen Seite entsteht. Ein bereits bestehendes Vertrauen kann auch wieder verloren gehen, wenn das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet.
Durch einen Vergleich zwischen den angezeigten und den verurteilten Taten im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann festgestellt werden, dass nur circa 10 Prozent der angezeigten Fälle überhaupt in einer Verurteilung münden.
Die Verurteilungsquote bei Fällen von Aussage-gegen-Aussage dürfte noch weit niedriger ausfallen.
In Ihrer Arbeit beschreiben Sie, dass es sich bei den meisten Sexualdelikten um Offizialdelikte handelt, die nach einer Anzeige von Amts wegen verfolgt werden müssen. Welche Herausforderungen entstehen daraus für Betroffene, die sich zwar zur Anzeige entschließen, den belastenden Strafprozess später aber nicht mehr fortführen möchten?
Tatsächlich gibt es bei Offizialdelikten ab dem Zeitpunkt der Anzeige weder für die Opfer noch die Polizei die Möglichkeit, die Anzeige zurückzuziehen beziehungsweise von einer Verfolgung abzusehen. Nachdem eine Tat angezeigt wurde, müssen die Polizeibeamt*innen alle in Betracht kommenden Ermittlungsschritte einleiten. Hierzu zählt insbesondere die Vernehmung der geschädigten Person. Anschließend werden diese Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und erst diese Instanz darf über eine Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage entscheiden.
Welche Möglichkeiten haben Betroffene dann, wenn sie sich vor den Belastungen eines Strafverfahrens fürchten?
Damit Betroffene nicht von einer Anzeige abgehalten werden und die Tat somit im Dunkelfeld bleibt, gibt es bereits vor einer Anzeige niedrigschwellige Angebote: So haben Geschädigte im Rahmen einer medizinischen Untersuchung die Möglichkeit, auch ohne eine Anzeige Spuren der Tat sichern zu lassen, sodass eine spätere Entscheidung zur Anzeige nicht unmittelbar zu einer Aussage-gegen-Aussage-Situation führt. Auch im Gerichtsprozess gibt es unterschiedliche Opferschutzmaßnahmen, beispielsweise die audiovisuelle Vernehmung, die der Betroffenen eine erneute Aussage während des Gerichtsprozesses erspart, oder die Bereitstellung einer psychosozialen Prozessbegleitung und kostenloser Opferanwälte.
Moderne Ermittlungen stützen sich zunehmend auf digitale Spuren wie Standortdaten, Chatverläufe oder Social-Media-Kommunikation. Wie verändern solche Beweismittel die klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation?
Bei Ermittlungsverfahren in diesen Konstellationen spielt die Suche nach „neutralen“ Beweismitteln eine entscheidende Rolle. In den meisten Fällen tritt jedoch das Problem auf, dass, selbst beim Vorliegen von DNA-Spuren, Verletzungen oder auch digitalen Spuren wie Standortdaten, zwar eine sichere Auskunft über ein Aufeinandertreffen und teilweise auch einen sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer getroffen werden kann, allerdings werden die sexuellen Handlungen als solche auch nur selten geleugnet. Stattdessen wird vor Gericht meistens auf das Problem der Freiwilligkeit dieses Kontaktes abgestellt und ein entgegenstehender Wille lässt sich auch durch digitale Beweismittel nur schwer nachweisen.
Eine bedeutende Rolle spielen digitale Spuren hingegen bei Taten, die entweder im Internet begangen werden, wie Delikte im Bereich der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, oder klassische Vorbereitungshandlungen wie in Fällen von Cybergrooming. Hier werden insbesondere die Metadaten und die geführten Chatverläufe als wichtiges Beweismittel im Strafverfahren eingesetzt.
In den vergangenen Jahren wurden die Rechte von Betroffenen insbesondere im Bereich des Opferschutzes ausgebaut – etwa durch den Grundsatz „Nein heißt Nein“ oder bessere Unterstützungsangebote für Betroffene. Welche dieser Entwicklungen halten Sie für besonders wirksam, und wo sehen Sie weiterhin Reformbedarf?
Medial wird derzeit wieder sehr präsent über eine Reform des Sexualstrafrechts diskutiert. Vor allem die Einführung des affirmativen „Ja heißt Ja“-Grundsatzes, der im Gegensatz zum derzeit gültigen „Nein heißt Nein“-Grundsatz eine aktive Abfrage des Einverständnisses zu sexuellen Handlungen fordert, wird immer wieder thematisiert.
Was würde sich durch einen solchen Paradigmenwechsel konkret verändern?
Ich persönlich denke, dass es sich dabei um einen bedeutenden Schritt handeln würde, der nicht nur die Opferrechte stärkt, sondern auch die gesamte Wahrnehmung der Problematik von Sexualdelikten verändert.
Es bleibt allerdings fragwürdig, ob eine dahingehende Gesetzesänderung die Probleme in der Beweiswürdigung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen lösen könnte. Durch die Einführung des „Ja heißt Ja“-Grundsatzes würden jedoch wichtige Schutzlücken, etwa bei einer Alkoholisierung des Opfers, einer Schocksituation oder einem Machtungleichgewicht zwischen beiden Beteiligten, geschlossen werden.
Wenn Ihre wissenschaftliche Arbeit einen Impuls in Polizei, Justiz oder Gesellschaft auslösen könnte: Welche Veränderung würden Sie sich in den nächsten Jahren am meisten wünschen?
Für Polizei und Justiz würde ich mir wünschen, dass die gesamte Thematik in der Aus- und Fortbildung stärker berücksichtigt wird. Dabei sollte neben der rechtlichen Würdigung insbesondere auf den Bereich der sensiblen Kommunikation und der Bedeutung einer solchen Tat für das Opfer eingegangen werden. Zudem sollten die Gründe für eine Verfahrenseinstellung transparenter kommuniziert werden, um den Verfahrensausgang für Betroffene nachvollziehbarer zu gestalten. Auch ein verstärkter Rückgriff auf aussagepsychologische Begutachtungen durch Psycholog*innen könnte dazu beitragen, dass weniger Verfahren mit einem Fehlurteil oder einer Einstellung aufgrund einer zu niedrigen Beweislast enden.
Und welchen Beitrag kann die Gesellschaft selbst leisten?
Gesellschaftlich sollte das Thema von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im öffentlichen Diskurs stärker thematisiert werden. So kann mehr Aufklärung dazu beitragen, Vergewaltigungsmythen abzubauen, ein Bewusstsein für deren Problematiken zu schaffen und die Kompetenzen jedes Einzelnen im Umgang mit Fällen im eigenen Umfeld zu stärken. Da aktuell wieder stark in der Politik und in den Medien über Sexualstraftaten diskutiert wird, hoffe ich dahingehend, dass uns in den nächsten Jahren einige positive Entwicklungen bevorstehen.
Frau Reinhard, ich danke Ihnen für das Gespräch.
Das Interview wurde aufgezeichnet von Sylke Schumann, Pressesprecherin der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.