Digitale Gewalt: Schon die Möglichkeit wird zur Belastung
Heimliche Aufnahmen, öffentliche Outings, Hasskommentare. Rechtswissenschaftler:in Prof. Dr. Petra Sußner von der HWR Berlin erklärt, welche Folgen digitale Gewalt für Betroffene hat.

Zur Person
Dr. iur Petra Sußner ist Gastprofessor:in für Recht mit einem Schwerpunkt auf Geschlechterfragen im Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin). Gemeinsam mit Dr. Mischa Hansel, Professor für Sozialwissenschaften mit Schwerpunkt Cyber- und Informationssicherheit an der HWR Berlin, leitet Sußner das Lehrforschungsprojekt „Resilienz zivilgesellschaftlicher Organisationen gegen digitale Gewalt.“ Es wird gefördert im Rahmen des Verbundprojekts „Zukunft findet Stadt. Hochschulnetzwerk für ein resilientes Berlin“.
Grenzverletzungen in vermeintlich geschützten Räumen können weitreichende Auswirkungen auf das persönliche Wohlbefinden und das Sicherheitsgefühl haben. Warum hinterlässt bereits der Verdacht oder die Möglichkeit einer solchen Verletzung der Intimsphäre bei Betroffenen tiefe Spuren?
Das ist eine psychologische Frage. Lassen Sie mich darauf eingehen, wie diese Frage sich in unser geltendes Recht übersetzt. So wie Sie sagen, kann bereits die Möglichkeit einer Verletzung des Intimbereichs tiefe Spuren bei Betroffenen hinterlassen. Für die meisten funktioniert es mit einem simplen Gedankenspiel: Stellen Sie sich vor, es gibt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich jetzt – während wir sprechen – intime Bilder von Ihnen im Internet verbreiten. Auf Pornoplattformen, in Chatgruppen oder auf Dating Apps
Sie haben dazu nie ihr Einverständnis gegeben und Sie haben noch nicht einmal Kenntnis von Ausmaß oder Umfang der Verbreitung.

Sie können nur warten; etwa bis geklärt ist, ob Ihre Daten auf Speichermedien liegen oder zum Beispiel über eine Kamera direkt hochgeladen wurden. Das ist kein schönes Gefühl. Juristisch sprechen wir von einer möglichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität.
Liegt die eigentliche Wirkmacht digitaler Gewalt weniger in der tatsächlichen Veröffentlichung als in der ständigen Möglichkeit, dass intime Inhalte verbreitet werden könnten?
Aus meiner Sicht ergibt sich die Wirkmächtigkeit eines solchen Verdachts über das Medium des Digitalen: die potenziell rasche Verbreitung und die fehlende Kontrolle über die eigene Intimsphäre. Mit Blick auf polizeiliche Überwachung als Hindernis und Teilhabe am öffentlichen Raum hat sich im menschenrechtlichen Bereich der Begriff der Chilling Effects etabliert. In unserer Forschung sprechen Mischa Hansel und ich auch von den Chilling Effects, die von digitaler Gewalt ausgehen. Unter dieser Überschrift wären aus meiner Sicht auch Befürchtungen und Folgen einer potenziellen Verletzung der Intimsphäre zu diskutieren.
Der Schutz der Intimsphäre genießt in unserer Rechtsordnung einen besonders hohen Stellenwert. Reicht der bestehende rechtliche Schutz angesichts zunehmender privater Eingriffe, etwa durch digitale Technologien, noch aus?
Das Recht erkennt die gravierende Bedeutung eines Eingriffs in die Intimsphäre an unterschiedlichen Stellen an. Was den Verdacht beziehungsweise die Möglichkeit eines Eingriffs betrifft, befindet sich die Diskussion erst am Anfang.
Grundsätzlich sieht das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Intimsphäre als Schutz des letzten unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung.

Staatliche Eingriffe in diesen Bereich sind grundsätzlich unzulässig. Das spiegelt sich etwa in Regelungen der Strafprozessordnung oder des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wider, wonach Daten aus dem Intimbereich, die über Telekommunikationsüberwachung oder andere informationelle Eingriffe erlangt wurden, unverzüglich zu löschen sind und nicht verwertet werden dürfen. Daran sehen Sie den hohen Stellenwert, den der Schutz der Intimsphäre in unserer Rechtsordnung hat. Geht eine Verletzung nun von Privaten aus, sind Straf- und Zivilrecht am Zug. Der Staat übernimmt hier eine Schutzfunktion, die nicht zuletzt unionsrechtlich – etwa über die bis Juni 2027 umzusetzende Gewaltschutzrichtlinie – vorgegeben ist.
Die meisten Instrumente stammen freilich aus einer Zeit, in der digitale Gewalt noch kein Thema war. Die Aushandlungen, wo und wie Straf- und Zivilrecht hier auf den Stand der Zeit gebracht werden müssen, erleben Sie unmittelbar entlang der aktuell diskutierten Gesetzesvorhaben.
Sie forschen zu sexualisierter Gewalt im digitalen Raum. Wo sehen Sie die Verbindung zwischen einem Vorfall wie beispielsweise versteckten Kameras in Sanitäranlagen und Formen digitaler Gewalt, die Frauen im Internet erleben?
Vor kurzem habe ich das Argument gelesen, Frauen hätten schon immer mit Eingriffen in ihre Intimsphäre leben müssen – man müsse nur Löcher denken, die „als Streich“ in Sanitäranlagen gebohrt wurden. Zum einen entschärft das „Es war schon immer so“-Argument die Schwere der Rechtsverletzung nicht, im Gegenteil. Aber selbst wenn wir das einen Moment so sehen wollen würden: Das Ausmaß hat sich mit der digitalen Dimension drastisch zugespitzt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz versteht in seinem Gesetzesentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt diese Gewaltform als Verletzung von – in der Regel – Persönlichkeitsrechten, die mit digitalen Mitteln oder im digitalen Raum passiert. Weniger sollte es mit dem Begriff aus meiner Sicht – wie oft befürchtet – um eine Ausweitung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs gehen. Entscheidend ist, wie auch das Ministerium hervorhebt, die digitale Dimension greifbar zu machen. Sie kann diskursiv verharmloste „Boys will be boys“-Praktiken zu einer massenwirksam inszenierten Verletzung von Würde und Grenzen der Betroffenen machen. Der Fall der deutschen Moderatorin Collien Fernandes, die ihrem Ex-Mann schwere digitale Gewalt vorwirft, hat dieses Problem zuletzt prominent belegt.
Und so verhält es sich auch mit Kameras in Sanitäranlagen. Zuletzt haben wir entsprechende Übergriffe auf unterschiedlichen Festivals erlebt. Es gibt sehr eindrückliche Dokumentationen zum Phänomen, etwa der deutschen Journalistin und Autorin Patrizia Schlosser.
In unserer Zeit ist das Problem weniger „ekelig, eine Kamera“, sondern: Welche Speichermedien nutzt die Kamera? Gehen die Bilder direkt online?

In Ihrer Forschung beschreiben Sie digitale Gewalt als Ausdruck gesellschaftlicher Machtverhältnisse. Wie steht es um den Umgang mit weiblichen Schutzräumen und der gesellschaftlichen Stellung von Frauen?
Selbstverständlich sehen wir hier Kontinuitäten. Die tatsächlichen Machtverhältnisse, die das Recht über Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote auszugleichen sucht, die sich als Kategorien im Antidiskriminierungsrecht niederschlagen – Geschlecht, Sexualität, Rassismen, Behinderung – dienen als Struktur und Grundlage für Ausgrenzung. Diese Ausgrenzung kann sich in Gewalt zuspitzen, auf die spezifische Straftatbestände reagieren oder zum Beispiel auch das Asylrecht mit den geschützten Verfolgungsgründen. Mit der digitalen Gewalt kommen neue Mittel und Infrastrukturen und damit neue Gefahren dazu. Frauen sind eine Gruppe, die davon stark – und intersektional – betroffen ist, gerade wenn es um bildbasierte sexualisierte Gewalt geht. Ähnlich verhält es sich mit queeren Personen; hier kommt die Gefahr von öffentlichen Outings dazu. Für Menschen mit Migrationsgeschichte steht oft sprachbasierte Gewalt, sogenannte Hate Speech, im Zentrum. Gemeinsam ist den Phänomenen, dass es nicht ausreicht, einfach mal kurz offline zu gehen. Digital Detox zu betreiben. Denn die Grenzen zwischen digitalem und analogem Raum sind fließend.
Betroffene berichten nach solchen Ereignissen von Scham, Kontrollverlust oder dem Gefühl, ständig beobachtet zu werden. Welche psychischen und sozialen Folgen können solche Eingriffe in die Privatsphäre haben?
Das ist erneut eine Frage, die vor allem den psychologischen Fachbereich betrifft. Aus rechtlicher Sicht kann ich sagen: Wir brauchen dringend mehr wissenschaftliche Daten. Gerade gestern haben wir das 25. Jubiläum des Harriet Taylor Mill-Instituts gefeiert. Kolleginnen haben mit Blick auf den Klimawandel betont, dass wir kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem haben. Im Bereich digitaler Gewalt haben wir es aus meiner Sicht mit beidem zu tun: Einem Erkenntnis- und einem Umsetzungsproblem. Zu Recht fordert beispielsweise das Deutsche Institut für Menschenrechte die Einhaltung von Art. 11 der Istanbul Konvention: Die Erhebung und Sammlung von Daten zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich etwa in der UN-Behindertenrechtskonvention. Die bundesweite, geschlechterübergreifende Dunkelfeldstudie der Bundesregierung zu Gewaltbetroffenheit in Deutschland, die Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag einbezieht, war hier ein guter Anfang. Aber eben auch nur ein Anfang.
Die öffentliche Kommunikation nach einschneidenden Vorfällen dieser Art bewegt sich im Spannungsfeld transparenter Information und Rücksichtnahme, um keine zusätzliche Belastung für Betroffene zu erzeugen. Wie kann Krisenkommunikation gelingen, die ernst nimmt, informiert und schützt, ohne unnötig Angst oder Retraumatisierung auszulösen?
Aus rechtlicher Sicht scheint es mir entscheidend, diesem Spannungsfeld mit Sachlichkeit, Offenheit und Respekt zu begegnen. Richtet sich digitale Gewalt gegen uns, gilt es als weit verbreitete, intuitive und sehr nachvollziehbare Reaktion, die Gewalt erst einmal stoppen zu wollen. Die Kamera zu entfernen, Deep-Fake-Bilder oder Hasskommentare zu löschen – auf individueller wie institutioneller Ebene. Spezialisierte Beratungsstellen wie Hate Aid oder QueerSafe warnen zu Recht davor, das ohne vorherige gerichtsfeste Beweissicherung zu tun. Das ist ein erster Schritt des Ernstnehmens. Auch die rechtliche Einordnung kann dazu zählen, nicht – im Versuch Angst zu nehmen – dem trivialisierenden „Boys will be boys“-Narrativ zum Opfer zu fallen. Vulnerabilität gegenüber digitaler Gewalt ist kein Zufall. Und der Schutz davor kein Glück, sondern ein Recht. Und darüber müssen wir sprechen.
Prof. Sußner, ich danke Ihnen für das Gespräch.
Das Interview wurde aufgezeichnet von Sylke Schumann, Pressesprecherin der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.