Studierendenwahlen 2026
Mitentscheiden über Lehre, Organisation und Forschung: Vom 14. bis 16.07.2026 wählen die Studierenden der HWR Berlin wieder ihre Vertreterinnen und Vertreter für Gremien wie den Akademischen Senat oder das Studierendenparlament. Ihre Stimme zählt!
Wer wird gewählt?
Die Studierenden der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter für 20 Gremien wie:
Wie lange dauert die Wahlperiode?
Die Wahlperiode für die neu gewählten Mitglieder dauert bis zum 30. September 2027. Die studentischen Gremienmitglieder werden jeweils für die Amtszeit von einem Jahr gewählt, während die Gremienmitglieder der anderen Statusgruppen wie Professorinnen und Professoren, akademische Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung jeweils für zwei Jahre gewählt werden.
Mehr Infos:
FAQs zu den Studierendenwahlen
Die genauen Fristen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Zeitplan. Alle Fristen enden – sofern nicht anders angegeben - jeweils um 14 Uhr (gemäß § 5 Abs. 1 WahlO).
Für einen gültigen Wahlvorschlag müssen Sie angeben:
- Vorname
- Nachname
- Matrikelnummer (vollständig)
- E-Mail-Adresse (E-Mail-Postfach) der HWR Berlin s_[Benutzername]@stud.hwr-berlin.de
Hinweis
Sie müssen ihre E-Mail-Adresse an der HWR Berlin vollständig auch mit der Domain (stud.hwr-berlin.de) angeben, damit wir ihre Daten weiterverarbeiten können.
Bei Kandidaturen auf Listen: den gewünschten Listenplatz
Optional: einen Listen-/Kandidaturnamen mit max. 35 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)
Tipp für Listen
Sammeln Sie die Informationen von allen Personen, die auf ihrer Liste stehen sollen, und tragen Sie diese auf dem Nominierungsportal ein.
Tipp für die Online-Nominierung
Bitte füllen Sie ihre Kandidatur an einem Laptop oder PC aus. Auf dem Handy können Sie zwar problemlos wählen, aber die Eingabefelder für die Nominierung sind ausgesprochen klein.
Eine Liste wird von einer Person eingereicht. Diese Person gibt auf dem Nominierungsportal alle Personen im Formular an und reicht dann die Liste ein. Die Personen auf der Liste müssen nichts auf der Nominierungsplattform tun.
Hinweis
Bitte sehen Sie davon ab, dass mehrere Personen dieselbe Liste einreichen. Dies verursacht erheblichen Aufwand im Wahlvorstand und Sie werden mit Rückfragen konfrontiert, weil Sie nur auf einem Wahlvorschlag für ein Gremium kandidieren können. Es besteht also die Gefahr, dass Ihre Kandidatur insgesamt unwirksam ist.
Nein. Als Maßnahme der Entbürokratisierung ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie Unterstützungsunterschriften sammeln.
Hinweis
Bitte sehen Sie davon ab, per E-Mail oder in Papierform zusätzlich Unterschriften einzureichen.
Nein. Wenn Sie auf dem Nominierungsportal ihre Einzelkandidatur oder eine Liste eingereicht haben, kann das nicht mehr geändert werden. Es ist vergleichbar mit der Situation, als Sie früher ihre Papierliste eingereicht haben. Allerdings besteht im Zuge der Bestätigung der Kandidatur (s. u.) die Möglichkeit, dass Sie Ihre Kandidatur zurückziehen.
Nein. Nominierungen nehmen wir ausschließlich über das Nominierungsportal entgegen. Nominierungen können nur innerhalb des offiziellen Zeitfensters eingereicht werden (siehe Zeitplan).
Nein. Nominierungen nehmen wir ausschließlich über das Nominierungsportal entgegen. Nominierungen können nur innerhalb des offiziellen Zeitfensters eingereicht werden (siehe Zeitplan).
Es ist eingestellt, dass Sie nach 30 Minuten automatisch ausgeloggt werden. Allerdings verlängert sich die Sitzung automatisch – wenn die Hälfte der Zeit abgelaufen ist und die Wählerin oder der Wähler aktiv in der Kabine ist (z. B. Mauszeiger bewegt), wird die Zeit zurückgesetzt.
Nach Ablauf des Timeouts können Sie sich wieder einloggen, müssen dann aber alle Wahlvorschläge neu eingeben.
Wenn das Nominierungsportal geschlossen ist, erhält der Zentrale Wahlvorstand eine Übersicht, wer eine Kandidatur erklärt hat. Die Wahlvorschläge werden geprüft. Wenn ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, erhalten Sie vom Zentralen Wahlvorstand eine E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse an der HWR Berlin mit der Bitte, ihre Kandidatur zu bestätigen.
Bitte sehen Sie von Anfragen während des Nominierungsprozesses ab. Der Zentrale Wahlvorstand hat während dieser Zeit keinen Einblick in die eingehenden Kandidaturen. Er bekommt sie erst nach dem Ende des Nominierungszeitraumes zur Verfügung gestellt.
Nur Sie entscheiden, ob Sie kandidieren möchten. Sie müssen es mit niemandem – andere Studierende, Lehrpersonal o.ä. – abstimmen oder genehmigen lassen.
Im Nominierungsportal ist die Anzahl der Kandidaturen auf Listen unterschiedlich begrenzt. Wenn Sie eine Liste mit mehr Personen aufstellen wollen, lassen Sie bitte von einer zweiten Person die weiteren Personen (mit dem identischen Listennamen) nominieren und setzen die Nummerierung fortsetzen. Informieren Sie bitte den Zentralen Wahlvorstand unter der E-Mail-Adresse wahlreferat(at)hwr-berlin.de, dass mehrere Nominierungen für eine Liste eingehen und senden Sie am besten die vollständige Liste zum Abgleich ein.
Sie können als einzelne Person eine Kandidatur einreichen. Loggen Sie sich dazu über das Nominierungsportal mit Ihren Benutzerdaten an der HWR Berlin ein und füllen Sie die entsprechenden Felder für eine Einzelkandidatur aus.
Nach der Reform des Berliner Hochschulgesetzes wird das Kuratorium vom Erweiterten Akademischen Senat (EAS) und nicht mehr durch alle Hochschulmitglieder gewählt. Mitglieder des EAS bekommen bei der Wahl die Kandidaturen für das Kuratorium mit eingeblendet.
Hinweis
AS- und EAS-Mitglieder dürfen dem Kuratorium nicht angehören (§ 64 Abs. 6 BerlHG)
Die Aufgaben des noch relativ neuen Gremiums Erweiterter Akademischer Senat werden in § 63 Berliner Hochschulgesetz beschrieben. Nach der Grundordnung der HWR Berlin umfasst er sechs Plätze für die Studierendenschaft. Da alle Mitglieder des Akademischen Senats zugleich Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats sind, werden nur drei Sitze für die Studierendenschaft gewählt.
Ja. Wenn Sie in den Akademischen Senat gewählt werden, sind Sie zugleich Mitglied im Erweiterten Akademischen Senat. Sie können auch auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen für das jeweilige Gremium kandidieren. Beispielsweise als Einzelkandidatur für den Erweiterten Akademischen Senat und auf einer Liste für den Akademischen Senat.
Hinweis
Es ist nur ein Wahlvorschlag je Gremium möglich (vgl. § 14 Abs. 5 WahlO).
Ja. Wenn Sie gewählt werden, sind Sie allerdings gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Grundordnung der HWR Berlin zugleich Mitglied des Erweiterten Akademischen Senats.
Ja, das ist unproblematisch möglich.
Sie sind dann Mitglied des Akademischen Senats und des Erweiterten Akademisches Senats. Ihr Mandat im Erweiterten Senat ergibt sich dann aus Ihrer Eigenschaft als Mitglied des Akademischen Senats, denn § 5 Absatz 2 Satz 1 Grundordnung der HWR Berlin sieht vor, dass Sie als Mitglied des Akademischen Senats zugleich Mitglied des Erweiterten Akademischen Senats sind. Da Sie nur ein Mandat erlangen können, verfällt das (zusätzliche) Mandat für den Erweiterten Akademischen Senat. Das Mandat wird an eine andere Person/Liste vergeben.
Technisch ist es leider noch nicht möglich, dass bei der Nominierung jede Person auf einem Wahlvorschlag eindeutig verbindlich ihre Kandidatur bestätigt. Deswegen ist derzeit noch dieser Zwischenschritt einer persönlichen Bestätigung erforderlich.
Wenn Sie sowohl als Student/in als auch als Studentische/r Beschäftigte/r an der HWR Berlin tätig sind, loggen Sie sich bitte mit ihrer Kennung als Student/in ein. Also verwenden Sie bitte s_[Benutzername].
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an den Zentralen Wahlvorstand unter der E-Mail-Adresse wahlreferat(at)hwr-berlin.de.
Nein. Nebenhörerinnen/Nebenhörer sind gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung nicht wahlberechtigt.
Nein. Wenn Sie den Studiengang Verwaltungswirt/in (Konsulatssekretär/in) am Fachbereich 4 studieren, sind Sie Nebenhörerin/Nebenhörer und gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung nicht wahlberechtigt.
Ja, Sie können an den Hochschulwahlen teilnehmen.
Nein. Gemäß § 59 Absatz 4 Berliner Hochschulgesetz sind nur weibliche Personen für die Frauen- und Gleichstellungsräte wahlberechtigt.
Ja. Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt in der Gruppe der Studierenden.
Studentische Beschäftigte (sogenannte Studentische Hilfskräfte) sind nur für die Vertretungen der Studierenden wählbar und wahlberechtigt (§ 45 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 3 BerlHG). Studentische Beschäftigte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, wo sie auch eingeschrieben sind (§ 43 Abs. 3 BerlHG). Das heißt, wenn Sie an der HWR Berlin immatrikuliert sind und gleichzeitig als Studentische/r Beschäftigte/r tätig sind, nehmen Sie als Student/in an der Wahl teil. Sind Sie dagegen an einer anderen Hochschule immatrikuliert, können Sie nur dort Ihr Wahlrecht ausüben. An der HWR Berlin sind Sie nicht wahlberechtigt.
Es kommt darauf an. Wenn Sie im Mutterschutz oder Elternzeit sind, bleiben Sie aktiv und passiv wahlberechtigt. Bei Beurlaubungen aus anderen Gründen sind Sie bis zum Ende des Semesters, in dem die Gewährung Ihrer Beurlaubung erfolgt, wahlberechtigt. Wenn Sie z. B. ab dem 01.01.2026 beurlaubt sind, sind Sie bis zum 30.03.2026 wahlberechtigt.
Die Frauen- und Gleichstellungsräte werden gemäß § 59 Absatz 4 Berliner Hochschulgesetz von weiblichen Mitgliedern der Hochschule gewählt. Das heißt, Personen mit der Geschlechtszuordnung männlich und divers sind nicht wahlberechtigt.
Wenn Sie auf einer Liste kandidieren oder eine Einzelkandidatur einreichen möchten:
- Sind die Daten: Vor- und Familienname, Organisationseinheit, Matrikelnummer und Ihre E-Mail-Adresse der HWR Berlin erforderlich, um Ihre passive Wahlberechtigung für das Gremium zu überprüfen und um mit Ihnen zu kommunizieren.
- Wir speichern Ihre Daten auf dem Netzlaufwerk des Zentralen Wahlvorstandes auf den Servern der HWR Berlin.
- Der Zentrale Wahlvorstand ist gemäß § 15 Absatz 3 Wahlordnung verpflichtet, unverzüglich die Wahlvorschläge bekannt zu machen. Es werden dazu die Daten: Vor- und Nachname, Organisationseinheit auf der Internetseite zur Hochschulwahl veröffentlicht.
- Auf den Stimmzetteln wird die Kandidatur mit den Daten Vor- und Nachname, Organisationseinheit veröffentlicht.
- Gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Wahlordnung bewahren wir alle Wahlunterlagen, zu denen auch die Kandidaturen gehören, bis zum Ende des Semesters, in dem die Wahl stattgefunden hat, auf. Danach können sie gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 Wahlordnung vernichtet werden, soweit sie nicht für ein Wahlprüfungsverfahren oder einen anhängigen Rechtsstreit benötigt werden.
- Wenn Sie für ein Gremium gewählt wurden, teilen wir Ihre Daten dem jeweilig zuständigen Gremium mit – die Löschfristen unterliegen dann den jeweiligen Regeln für das Gremium.
Kontakt
wahlreferat(at)hwr-berlin.de